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Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt und gilt ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit. Die Pflegekasse übernimmt pflegebdingte Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € im Kalenderjahr. Nicht verbrauchte Leistungen in der Verhinderungspflege können für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt und auf bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden. Die Pflegekasse übernimmt in allen Pflegestufen für die pflegebedingten Aufwendungen (Pflegeanteil, Ausbildungszuschlag) eine maximale Leistung von 3.224,00 €.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht bei allen Pflegebedürftigen, die mindestens 6 Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt worden sind und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

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